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Die Kindergartenordnung des Waldkindergarten Lich

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Kindergartenordnung


1. Aufnahme

1.1. In den Waldkindergarten können Kinder ab dem 2 1/2 Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.

1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3. Der Träger legt mit den pädagogischen MitarbeiterInnen die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder der Einrichtung fest.

1.4. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kindergarten sind:

a) die Unterzeichnung der ausgefüllten Betreuungsvereinbarung durch die Personensorgeberechtigten sowie die Annahme durch den Vorstand und

b) der Beitritt eines Personensorgeberechtigten als ordentliches Mitglied in den Trägerverein.

1.5. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2. Öffnungszeiten / Ferien

2.1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Waldkindergarten regelmäßig besucht werden.

2.2. Fehlt ein Kind länger als 1 Tag, ist die päd. Leiter/in zu benachrichtigen.

2.3. Der Waldkindergarten ist in der Regel Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Vorstandes / Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

2.4. Die Betreuungszeit ist von 7:30 bis 13:00 Uhr bzw. bis 15:00 Uhr (Mittagessensbetreuung). Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

2.5. Das Kindergartenjahr entspricht dem hessischen Grundschuljahr. Es beginnt mit dem ersten Schultag und endet mit dem letzten Tag der Sommerferien der hessischen Grundschulen.

2.6. Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung auf Vorschlag der Erzieher/innen und nach Anhörung des Vorstands/Elternbeirats festgelegt.

2.7. Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

2.8. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung einer Erzieher/in kann nach Absprache ein Elternteil anstelle der Erzieher/in eingesetzt werden.

3. Kindergartenbeitrag

3.1. Für den Besuch der Einrichtung werden Kindergartenbeiträge erhoben. Für die Beiträge ist eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge werden in der Regel jeweils im voraus zu Beginn des Monats abgebucht. Eine Änderung des Kindergartenbeitrages durch den Träger bleibt bei Bedarf vorbehalten.

3.2. Der Kindergartenbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (s. 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Kindergartenbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu bezahlen.

3.3. Dem Träger ist es nicht möglich, die monatlichen Kindergartenbeiträge zu ermäßigen. Anträge auf öffentliche Hilfe (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Bundessozialhilfegesetz) sind durch die Personensorgeberechtigten direkt an die zuständigen Behörden zu stellen.

4. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.

5. Aufsicht

5.1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

5.2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind wieder ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sollte das Kind ausnahmsweise nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.

5.3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.

5.4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen des Kindergartens und Trägervereins (z.B. Feste) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern rechtzeitig vorher nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

6. Kündigung

6.1. Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich kündigen.

6.2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das schulpflichtige Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt (s. Ziffer 3.2). Im Falle einer Einschulung zum Halbjahr bzw. einer vorzeitigen Einschulung (so genannte „Kann-Kinder“) bedarf es einer Kündigung nicht, wenn die Kindergartenleitung und der Vereinsvorstand 8 Wochen vor dem Einschulungstermin schriftlich informiert wurden.

6.3. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:

a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,

b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung,

c) wenn die Eltern sich nicht in das Vereinsgeschehen einbringen,

d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

6.4. Bei Zahlungsrückstand des Kindergartenbeitrages von drei Monaten trotz schriftlicher Mahnung, erfolgt eine fristlose Kündigung.

6.5. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

7. Versicherungen

7.1. Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen § 2 Abs.1 Nr. 8 (Sozialgesetzbuch SGB) sind alle Kinder bis zum Schuleintritt gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsträger ist die Unfallkasse Hessen (www.ukh.de). Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen der Einrichtung, außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen), insbesondere auch während des Aufenthaltes im vom Forstamt zugewiesenen Waldstück und auf dem Weg dorthin und zurück.

7.2. Schulkinder und Kinder unter 2 1/2 Jahren sind während des Aufenthaltes imRahmen eines Besuches in der Einrichtung nicht durch die Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert.

7.3. Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiter/in unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

7.4. Vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust(e), Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

7.5. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Eltern und nicht der Waldkindergarten.

8. Regelung in Krankheitsfällen

8.1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, sind das Bundesseuchengesetz und seine nach Abschnitt 6 erlassenen Richtlinien für die Wiederaufnahme maßgebend.

8.2. Kinder, die an ansteckender Borkenflechte, Cholera, Diphtherie, Enteritis infectiosis, Keuchhusten, Krätze, Masern, Meningitis/Enzephalitis, Milzbrand, Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Schigellenruhr, ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane, Tularämie, Typhusabdomnalis, Virus bedingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis oder Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen den Waldkindergarten nicht besuchen und an Veranstaltungen nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, das Personal und sonstige Personen.

8.3. Ausscheider, z.B. von Salmonellen und Ruhrbakterien, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

8.4. Der päd. Leiter/in muss sofort über diese Erkrankungen Mitteilung gemacht werden.

8.5. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen.

8.6. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.

8.7. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen verabreicht.